Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kucharski Industrie- u. Gebäudetechnik GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den von der Kucharski Industrie- und Gebäudetechnik GmbH & Co. KG auszuführenden Vertrag sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form gemäß § 126 a BGB oder in Textform gemäß § 126 b BGB erfolgen.

2. Vertragsabschluss
a) Für die Inhalte des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, soweit eine solche nicht vorliegt, unser Angebot maßgebend.
b) Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind technische Darstellungen, die nicht verbindlich sind, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
Sämtliche Nebenleistungen sind im Angebot nicht enthalten, es sei denn, dass diese Arbeiten ausdrücklich im Angebot aufgeführt sind. Sollen sie dennoch ausgeführt werden, so sind diese vom Besteller gesondert zu vergüten.
c) Das Eigentums- und Urheberrecht an allen von uns angefertigten Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Mustern, Zeichnungen, Berechnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art liegt bei uns; die vorbezeichneten Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind, sofern ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt, unverzüglich an uns zurückzugeben.

3. Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug
a) Kaufpreise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk, ausschließlich Kosten für Verpackung, Zoll, Porto, Fracht, Versicherungen, sonstiger Versandspesen sowie Aufstellungs- und Montagekosten.
b) Bei Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen werden für notwendige Arbeitsstunden an Sonn- oder
Feiertagen sowie in der Nacht die ortsüblichen Zuschläge berechnet.
c) Sollten auf Wunsch des Bestellers die Leistungen durch uns später als ursprünglich vereinbart erbracht werden, kann dies nur gegen Erstattung der Kosten eventueller Zwischenlagerung der zu liefernden Gegenstände erfolgen, wobei die Zahlungen für die Leistungen zu den ursprünglich vereinbarten Zeitpunkten zu erfolgen haben. Werden auf Wunsch des Bestellers die Leistungen durch uns um mehr als einen Monat als den ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt verzögert, so kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, jedoch insgesamt höchstens 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
d) Liegt keine anderweitige Vereinbarung vor, so sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu leisten. Nach Verstreichen der Frist von 14 Tagen befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, was zur Folge hat, dass wir berechtigt sind, die gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen zu berechnen.
e) Eine Aufrechnung des Bestellers kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erfolgen.

4. Lieferzeit, Lieferort, Gefahrübergang
a) Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
b) Beruht die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt, z.B. Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Arbeitskampf, Aussperrung, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
c) Der Besteller kann uns zwei Wochen nach Überschreitung eines Liefertermins schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sofern wir eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der Leistung setzen. Sollten wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
d) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt der Besteller sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.
e) Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Besteller. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Bestellers den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Besteller für die hierdurch auftretenden Schäden. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Vom Besteller verschuldete Wartezeiten/Standzeiten werden berechnet.
f) Die Gefahr geht wie folgt auf den Besteller über:

  • Bei Lieferungen ohne Montage oder Aufstellung mit Übergabe der Sache an die zur Versendung bestimmte Person, wenn der Besteller den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Versendung bestimmte Person beauftragt hat und wir dem Besteller diese Person nicht zuvor genannt haben.
  • Wenn der Besteller sich im Annahme- oder Schuldnerverzug befindet.
  • Bei Lieferungen mit Montage oder Aufstellung bei Fertigstellung der Montage oder Aufstellung am Tage der Abnahme. Wird jedoch der Liefergegenstand vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten und der ansonsten entstandenen Kosten.
  • Wenn der Besteller die Abnahme verzögert oder wenn die Leistung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, unterbrochen wird oder wenn wir die bis dahin erbrachte Leistung einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Bestellers übergeben, so trägt der Besteller die Gefahr auch vor Abnahme der Leistung.

5. Abnahme
Eine von uns erbrachte Leistung ist nach Fertigstellung vom Besteller abzunehmen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt erst ein vorläufiger Betrieb erfolgt ist. Vor Abnahme darf eine Benutzung nur mit unserem ausdrücklichen, schriftlich erklärten, Einverständnis erfolgen. Im Übrigen gilt die Regelung des § 640 BGB.

6. Montage
a) Eine Montage durch uns erfolgt nur durch schriftliche, insbesondere mit einer Bestellung oder Auftragsbestätigung getroffene Vereinbarung.
b) Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde, ist Grundlage für die Durchführung der Montage die rechtzeitige Beibringung und Zurverfügungstellung von notwendigen behördlichen und sonstigen Genehmigungen durch den Besteller an uns, das Vorliegen aller bauseitigen Voraussetzungen, die Abstimmung aller technischen Details, ein ungehinderter Montagebeginn und, soweit erforderlich, eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-, Gas-, Wasseranschlusses.
c) Der Besteller ist verpflichtet, uns vor Beginn unserer Arbeiten auf etwaige mit der Arbeit verbundene, dem Besteller bekannte Gefahren, insbesondere Feuergefährlichkeit in Räumen, feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Lagerung kostbarer Gegenstände in angrenzenden Räumen, Gefahren für Leib und Leben von Personen hinzuweisen und alle notwendigen Gefahrschutzmaßnahmen zu treffen.
d) Bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen ist, soweit keine Ausführungsfristen vereinbart wurden, der Montagebeginn unverzüglich (unter Berücksichtigung der Lieferfristen) nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Besteller.
e) Wird die Montage durch nicht von uns zu vertretende Umstände verzögert, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen. Die Verzögerung des Montagebeginns durch nicht von uns zu vertretende Umstände führt entsprechend zu angemessenen Verlängerungen der ursprünglich vereinbarten Fristen.
f) Die erfolgreiche Fertigstellung der Montage innerhalb der vereinbarten Frist wird durch Abnahme der gelieferten und montierten Anlage bzw. Anlagenteile festgestellt. Wir verpflichten uns, Umstände, die uns an der ordnungsgemäßen Durchführung unserer Leistung behindern, dem Besteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Gegenständen vor, bis sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag erfüllt sind. Wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir, nach Ablauf einer dem Besteller gesetzten Frist zur Leistung, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zurückzunehmen. Zu diesem Zweck sind wir berechtigt, das Grundstück des Bestellers zu betreten und die Liefergegenstände zur Verwertung der gegenüber uns bestehenden Verbindlichkeiten an uns zu nehmen. Vor Anspruchserfüllung ist dem Besteller die Verpfändung oder die Sicherungsübereignung der gelieferten Gegenstände nicht gestattet.

8. Mängelansprüche
a) Bei Kaufverträgen sind wir bei Vorliegen von Mängeln der Kaufsache nach Wahl des Bestellers zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung).
Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
Wir tragen die Aufwendungen, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlich sind, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten; ausgeschlossen ist eine Kostentragung für den Fall, dass durch die Verbringung der Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort Mehrkosten entstehen.
b) Sollte die oben genannte Nacherfüllung fehlschlagen oder für den Besteller unzumutbar sein oder sollten wir beide Arten der Nacherfüllung verweigern, steht dem Besteller das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten. Darüber hinausgehende Ansprüche sind entsprechend Ziffer 9 ausgeschlossen bzw. beschränkt.
c) Mängelansprüche entfallen ferner für Schäden, die durch höhere Gewalt, beispielsweise Blitzschlag, entstanden sind, bei Mängeln durch fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, bei Mängeln durch Abnutzung oder üblichen Verschleiss, bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektronischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, bei Mängeln durch Verschmutzung oder bei Schäden, die durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse entstehen.
d) Sollten seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden, so wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen bei Gefährdung der Betriebssicherheit sowie zur Abwendung unverhältnismäßig großer Schäden, wobei allerdings die Kucharski Industrie- und Gebäudetechnik GmbH & Co. KG sofort zu verständigen ist, oder wenn die Kucharski Industrie- und Gebäudetechnik GmbH & Co. KG eine ihr gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
e) Kaufvertragliche Mängelansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren nach Ablieferung der Kaufsache. Beim Verkauf gebrauchter Sachen verjähren die Mängelansprüche innerhalb von einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache.
f) Werkvertragliche Mängelansprüche verjähren in fünf Jahren nach Abnahme bei Werkverträgen über Arbeiten an einem Bauwerk bezüglich der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz oder wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, sie nach Umfang und Art für das Gebäude von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile fest mit dem Gebäude verbunden werden.
g) Wenn die Arbeiten keine wesentliche Bedeutung für den Bestand, die Substanz oder die Benutzbarkeit des Gebäudes haben, verjähren Mängelansprüche für Werkverträge über Instandhaltungs-, Reparatur-, Ausbesserungs-, Einbau-, Umbau-, oder Erneuerungsarbeiten bei schon bestehenden Bauwerken nach § 634 a I Nr. 1 iVm § 309 Nr. 8 b) ff) BGB in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Abnahme.
Soweit gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend vorgesehen ist, gilt die einjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche nicht; beruht ein Schadensersatzanspruch aus Gewährleistung auf arglistigem Verschweigen eines Mangels, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, so gilt die gesetzliche Gewährleistungsdauer.
h) Für Mängel, die nach Abnahme durch unsachgemäße Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Bestellers oder Dritte entstanden sind, sowie für normale Abnutzungs- und Verschleisserscheinungen wird keine Gewährleistung übernommen.
i) Zusicherungen oder Garantien sind nur dann wirksam abgegeben, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich gewähren. Soweit von Herstellern in Produktunterlagen Aussagen zu Haltbarkeitsgarantien getroffen werden, gelten diese Herstelleraussagen nicht als vereinbarte Beschaffenheit des Werkvertrages.
j) Andere oder weitergehende als die in dieser Ziffer 8 genannten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen.

9. Sonstige Schadensersatzansprüche
a) Sonstige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
b) Dies gilt nicht, soweit wir zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Vorliegen von arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Mängeln, deren Abwesenheit wir garantiert haben, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
c) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.

10. Schlussbestimmung
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages hiervon nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.

Stand: 20.03.2018

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