Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kucharski Industrie- u. Gebäudetechnik GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich
a) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 I BGB.
Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur dann an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Die Durchführung von Leistungen ist nicht als eine solche Zustimmung zu werten.
b) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Geschäfte verwandter Art handelt. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung anlässlich einer einzelnen Vertragsabwicklung auf die Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gesondert hingewiesen wird.
c) Für Bauleistungen im Sinne des § 1 VOB/A gilt die VOB/B ergänzend in ihrer Gesamtheit als einbezogen.

2. Vertragsabschluss
a) Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. An unser schriftliches Angebot binden wir uns einen Monat nach Zugang beim Besteller, soweit wir in unserem Angebot nicht ausdrücklich eine andere Geltungsdauer bestimmen oder die Bindung an das Angebot ausdrücklich ausschließen („Angebot freibleibend“). Mündliche und/oder fernmündliche Angaben sind unverbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
b) Für die Inhalte des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, soweit eine solche nicht vorliegt, unser Angebot maßgebend; auch eine Auftragsbestätigung des Bestellers bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
c) Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind technische Darstellungen, die nicht verbindlich sind, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sämtliche Nebenleistungen sind im Angebot nicht enthalten, es sei denn, dass diese Arbeiten ausdrücklich im Angebot aufgeführt sind. Sollen sie dennoch ausgeführt werden, so sind diese vom Besteller gesondert zu vergüten.
d) Das Eigentums- und Urheberrecht an allen von uns angefertigten Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Mustern, Zeichnungen, Berechnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art liegt bei uns; die vorbezeichneten Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind, sofern ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt, unverzüglich an uns zurückzugeben.

3. Ausführungsfristen
Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich zwischen uns und dem Besteller vereinbart worden sind. Das Verstreichen von Ausführungsfristen oder Terminen befreit den Besteller, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von einer angemessenen Nachfristsetzung zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Fristablauf ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit die Kucharski Industrie- und Gebäudetechnik GmbH & Co. KG eine Frist oder einen Termin zur Leistung schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Beruht die Überschreitung einer Ausführungsfrist auf einem Umstand, der nicht von uns zu vertreten ist, trägt der Besteller die dadurch verursachten Mehrkosten. Dies gilt auch dann, wenn die Überschreitung einer Ausführungsfrist durch Zusatzleistungen bedingt ist, mit denen die Kucharski Industrie- und Gebäudetechnik GmbH & Co. KG während der Ausführung der vertraglichen Leistungen vom Besteller beauftragt worden ist.

4. Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug
a) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk zzgl. gesetzlich geltender Mehrwertsteuer in der jeweiligen Höhe, ausschließlich Kosten für Verpackung, Zoll, Porto, Fracht, Versicherungen, sonstiger Versandspesen sowie Aufstellungs- und Montagekosten.
b) Sollten auf Wunsch des Bestellers die Leistungen durch uns später als ursprünglich vereinbart erbracht werden, kann dies nur gegen Erstattung der Kosten eventueller Zwischenlagerung der zu liefernden Gegenstände erfolgen, wobei die Zahlungen für die Leistungen zu den ursprünglich vereinbarten Zeitpunkten zu erfolgen haben. Werden auf Wunsch des Bestellers die Leistungen durch uns um mehr als einen Monat als den ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt verzögert, so kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, jedoch insgesamt höchstens 5% berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
c) Wir behalten uns vor, für Materialeinkäufe Vorkasse in Höhe von bis zu 50% des Warenwertes vor Bestellung zu verlangen.
d) Liegt keine anderweitige Vereinbarung vor, so sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu leisten.
e) Bei Zahlungsverzug sind, unabhängig von der Geltendmachung der gesetzlichen Verzugsschadenspauschale iHv 40,- € sowie der Geltendmachung weiterer Verzugsschäden, Verzugszinsen in Höhe von 9% Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

5. Lieferzeit, Lieferort, Gefahrübergang
a) Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus.
b) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zum Versand gebracht wurde oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
c) Beruht die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Arbeitskampf, Aussperrung, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
d) Lieferungen erfolgen ab Werk auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Wird auf Verlangen des Bestellers der Kaufgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung an den Frachtführer auf den Besteller über.
e) Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Besteller. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Bestellers den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Besteller für die hierdurch auftretenden Schäden. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Vom Besteller verschuldete Wartezeiten/Standzeiten werden berechnet.
f) Die Gefahr geht wie folgt auf den Besteller über:

  • Bei Lieferungen ohne Montage oder Aufstellung, wenn der Liefergegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
  • Bei Lieferungen mit Montage oder Aufstellung bei Fertigstellung der Montage oder Aufstellung am Tage der Abnahme. Wird jedoch der Liefergegenstand vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten und der ansonsten entstandenen Kosten. Wenn der Besteller die Abnahme verzögert oder wenn die Leistung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, unterbrochen wird oder wenn wir die bis dahin erbrachte Leistung einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Bestellers übergeben, so trägt der Besteller die Gefahr auch vor Abnahme der Leistung.

g) Die von uns erbrachte Leistung ist nach Fertigstellung vom Besteller abzunehmen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt erst ein vorläufiger Betrieb erfolgt ist. In sich abgeschlossene Teilleistungen sind auf Verlangen gesondert abzunehmen. Der Besteller darf die Abnahme nicht wegen unerheblicher Mängel verweigern. Vor Abnahme darf eine Benutzung nur mit unserem ausdrücklichen, schriftlich erklärten, Einverständnis erfolgen.

6. Montage
a) Eine Montage durch uns erfolgt nur durch schriftliche, insbesondere mit einer Bestellung oder Auftragsbestätigung getroffene Vereinbarung.
b) Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde, ist Grundlage für die Durchführung der Montage die rechtzeitige Beibringung und Zurverfügungstellung von notwendigen behördlichen und sonstigen Genehmigungen durch den Besteller an uns, das Vorliegen aller bauseitigen Voraussetzungen, die Abstimmung aller technischen Details, ein ungehinderter Montagebeginn und, soweit erforderlich, eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-, Gas-, Wasseranschlusses sowie der Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung oder die Vorlage einer vereinbarten Bürgschaft.
c) Der Besteller ist verpflichtet, uns vor Beginn unserer Arbeiten auf etwaige mit der Arbeit verbundene, dem Besteller bekannte Gefahren, insbesondere Feuergefährlichkeit in Räumen, feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Lagerung kostbarer Gegenstände in angrenzenden Räumen, Gefahren für Leib und Leben von Personen hinzuweisen und alle notwendigen Gefahrschutzmaßnahmen zu treffen.
d) Bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen ist, soweit keine Ausführungsfristen vereinbart wurden, der Montagebeginn unverzüglich (unter Berücksichtigung der Lieferfristen) nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Besteller.
e) Wird die Montage durch nicht von uns zu vertretende Umstände verzögert, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen. Die Verzögerung des Montagebeginns durch nicht von uns zu vertretende Umstände führt entsprechend zu angemessenen Verlängerungen der ursprünglich vereinbarten Fristen.
f) Die erfolgreiche Fertigstellung der Montage innerhalb der vereinbarten Frist wird entweder durch Abnahme oder spätestens durch Inbetriebnahme der gelieferten und montierten Anlage bzw. Anlagenteile festgestellt. Der Besteller darf die Abnahme nicht wegen unerheblicher Mängel verweigern. Wir verpflichten uns, Umstände, die uns an der ordnungsgemäßen Durchführung unserer Leistung behindern, dem Besteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insbesondere behalten wir uns das Recht vor, die daraus entstehenden Schadensersatzansprüche nach § 6 Nr. 6 VOB/B einzufordern.

7. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Gegenständen vor, bis sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung erfüllt sind. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch dann, wenn wir uns nicht ausdrücklich hierauf berufen. Wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir, nach Ablauf einer dem Besteller gesetzten Frist zur Leistung, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zurückzunehmen. Zu diesem Zweck sind wir berechtigt, das Grundstück des Bestellers zu betreten und die Liefergegenstände zur Verwertung der gegenüber uns bestehenden Verbindlichkeiten an uns zu nehmen. Vor Anspruchserfüllung ist dem Besteller die Verpfändung oder die Sicherungsübereignung der gelieferten Gegenstände nicht gestattet.
b) Sollten die gelieferten Gegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder des Gebäudes des Bestellers geworden sein, so verpflichtet sich der Besteller bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte, uns den Ausbau der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu ermöglichen und uns das Eigentum an den entsprechenden Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Besteller unsere vorgenannten Rechte, so ist der Besteller zum Ersatz des durch die Beeinträchtigung entstandenen Schadens verpflichtet.
Die Kosten des Ausbaus sowie der Rückholung trägt der Besteller.
c) Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter veräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Kunden tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die gelieferten Gegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden sind. Auch nach Abtretung bleibt der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
d) Sollte der Liefergegenstand bearbeitet, verarbeitet oder umgebildet werden, so erfolgt dies stets namens und im Auftrag für uns, jedoch ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers am Liefergegenstand setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Soweit der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neu entstandenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unseres unter Vorbehalt gelieferten Gegenstandes zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Selbiges gilt für den Fall der Vermischung. Sollte die Vermischung in der Weise erfolgen, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt hiermit als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das derart entstandene Allein- oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die Abtretung nehmen wir schon jetzt an.
e) Die uns zustehenden Sicherheiten werden wir auf Verlangen des Bestellers freigeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

8. Warenrücknahme aus Kulanz
In Kulanzfällen (insbesondere Falsch- oder Zuvielbestellung) besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rücknahme. Unter der Voraussetzung unserer für den Einzelfall ausdrücklich erklärten Zustimmung kann der Besteller jedoch Gegenstände, die nicht vertragsspezifisch angefertigt wurden (nachfolgend „Standardware“) gegen eine Stornogebühr in Höhe von 50,- € sowie einer pauschalen Rücknahmeentschädigung in Höhe von 15% des Warenwertes stornieren. Ist die Standardware schon ausgeliefert, so hat der Besteller auch die Transportkosten (Hin- und Rückfracht) zu tragen. Die Rücksendung erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers.

9. Mängelansprüche
a) Mängelansprüche des Werkes richten sich grundsätzlich nach § 13 VOB/B, DIN 1961 in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
b) Der Besteller hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel der Leistungen muss der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach erbrachter Leistung der Kucharski Industrie- und Gebäudetechnik GmbH & Co. KG in schriftlicher Form anzeigen, ansonsten ist die Kucharski Industrie- und Gebäudetechnik GmbH & Co. KG von der Mängelhaftung befreit.
c) Eine Mängelhaftung besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers nur unerheblich ist oder auf einen Umstand zurückzuführen ist, der dem Besteller zuzurechnen ist.
d) Mängelansprüche entfallen ferner für Schäden, die durch höhere Gewalt, beispielsweise Blitzschlag, entstanden sind, bei Mängeln durch Verschleiß, bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektronischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, bei Mängeln durch Verschmutzung oder bei Schäden, die durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse entstehen.
e) Sollten seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden, so wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen bei Gefährdung der Betriebssicherheit sowie zur Abwendung unverhältnismäßig großer Schäden, wobei allerdings die Kucharski Industrie- und Gebäudetechnik GmbH & Co. KG sofort zu verständigen ist, oder wenn die Kucharski Industrie- und Gebäudetechnik GmbH & Co. KG eine ihr gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
f) Sachmängelgewährleistungsansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller hat Sachmängel unverzüglich schriftlich gegenüber der Kucharski Industrie- und Gebäudetechnik GmbH & Co. KG zu rügen.
g) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt und in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Kucharski Industrie- und Gebäudetechnik GmbH & Co. KG oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
h) Gegenstände, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, soweit die Ursache für den Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Schlägt die Nacherfüllung mehr als zwei Mal fehl, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Minderung vornehmen.
i) Mängelansprüche bestehen nicht bei lediglich unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach Gefahrübergang aufgrund fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneten Baugrundes, übermäßiger Beanspruchung, durch die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse wie Blitzschlag oder Überspannung entstehen. Nehmen der Besteller oder Dritte unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
j) Sollte der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Erfüllungsort verbracht worden sein, so sind Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfülllung erforderlichen Aufwendungen wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
k) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln besteht. Sollte die Mängelrüge zu Unrecht erfolgen, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns nach § 478 BGB bestehen nur mit der Maßgabe, dass der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
Die Regelung Ziffer 9 j) gilt entsprechend.
l) Andere oder weitergehende als die in dieser Ziffer 9 genannten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen.

10. Sonstige Schadensersatzansprüche
a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
b) Dies gilt nicht, soweit wir zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Vorliegen von arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Mängeln, deren Abwesenheit wir garantiert haben, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
c) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Kucharski Industrie- und Gebäudetechnik GmbH & Co. KG.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der Kucharski Industrie- und Gebäudetechnik GmbH & Co. KG; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz-/Geschäftssitzgericht zu verklagen.
Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem materiellem Recht sowie deutschem Prozessrecht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

12. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages hiervon nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.

Stand: 19.03.2018

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